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37 O 25/24•Landgericht Düsseldorf, 2024-07-18, 37 O 25/24
37 O 25/24Tribunal cantonal18 juil. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 37 O 25/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0718.37O25.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
IV.
Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
3 7 O 25/24
Landgericht F.
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der W., vertreten durch den Vorstand O. und T., L.-straße, P.,
Antragstellerin,
| Verfahrensbevollmächtigte: | Rechtsanwälte der H.
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, I.-straße, D., | | --- | --- |
gegen
die S., vertreten durch den Geschäftsführer N., Z.-straße, V.,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Y. Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechtsanwälte, M.-straße, R.,
wegen Wettbewerbsverstoßes
2
wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
IV.
Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
3
F., 00.00.0000
G.
Vorsitzende Richterin am
Landgericht
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