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4b O 7/23•Landgericht Düsseldorf, 2024-03-14, 4b O 7/23
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 4b O 7/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0314.4B.O7.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
wenn die Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,
(1) Ceroxid in einem Zr/Ce-Atomverhältnis &62; 1 umfasst,
(2) und außerdem Lanthanoxid,
(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,
dadurch gekennzeichnet ist, dass
(4) sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.000°C eine spezifische Oberfläche von mindestens 40 m²/g aufweist und
(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.150°C eine spezifische Oberfläche von zwischen 10 m²/g und 15 m²/g aufweist;
und zwar unter Angabe
a) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen - gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos - ten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,
es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif - ten ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Ab- nehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich- nenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt- schaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete An- frage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abneh-
mer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;
Zusammensetzungen gemäß Ziffer I. 1., welche geeignet sind
für katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gemäß Zif- fer I. 1. umfassen,
Dritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch - land angeboten und/oder geliefert haben;
und zwar unter Angabe
a) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen - gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos - ten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,
es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif - ten ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Ab- nehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich- nenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt- schaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete An- frage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abneh- mer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;
und zwar unter Angabe
a) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen - gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos - ten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu c) und e) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,
die Angaben zu a), b) und d) erst für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lie- ferungen der Beklagten zu 1) an
betreffen,
es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und An- schriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be- zeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Ab- nehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstel- lung enthalten ist,
die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;
Zusammensetzungen gemäß Ziffer I. 1., welche geeignet sind für katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gemäß Zif- fer I. 1. umfassen,
Dritten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- lieferung in die Bundesrepublik Deutschland als für die Herstel-
lung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid angeboten und/oder geliefert hat,
und zwar unter Angabe
a) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen- gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos- ten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu c) und e) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,
die Angaben zu a), b) und d) erst für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lie- ferungen der Beklagten zu 1) an
betreffen
es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und An- schriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be- zeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Ab- nehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstel- lung enthalten ist,
die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;
betroffen sind, nur für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 – und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 in Verkehr gebracht ha- ben, gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich ["Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …"] fest- gestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der ver- bindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt,
dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Klägerin für die un - ter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 20. Mai 2021 von ihr – der Beklagten zu 1) – begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha - den zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 1) und in der Zeit vom 06. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 2) begangenen Handlun- gen entstanden ist;
dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 3. und I. 4. bezeichne- ten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 begange- nen Handlungen entstanden ist.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
die Klägerin 65% der Gerichtskosten, 60% der außergerichtlichen Kos - ten der Beklagten zu 1) und 70% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2),
die Beklagte zu 1) 20% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und
die Beklagte zu 2) 15% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheits - leistung in Höhe von 150.000 EUR und für die Beklagten gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra-
ges, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsi- cherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I. 1. bis 4.: 75.000,00 EUR
Ziffer I. 5: 25.000,00 EUR
Ziffer IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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