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34 O 41/23•Landgericht Düsseldorf, 2024-03-14, 34 O 41/23
34 O 41/23Tribunal cantonal14 mars 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 34 O 41/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0314.34O41.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. KfH
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen,
in Mahnungen an Verbraucher für die Übersendung eines Mahnschreibens eine „Mahngebühr“ in Höhe von 2,50 € zu verlangen und/oder verlangen zu lassen, wenn der Beklagten für die Mahnung Kosten für Porto, Druck und Papier in Höhe der „Mahngebühr“ nicht entstanden sind, wie geschehen mit Schreiben gemäß Anlage K 2 und/oder Anlage K 3, und
einem Verbraucher, der von der Beklagten Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, wie geschehen im Schreiben des Verbrauchers O an die Beklagte vom 09.04.2023 nach Anlage K 4, diese Auskunft erst knapp zwei Monate später zu erteilen, wie geschehen mit Schreiben der Beklagten nach Anlage K 5, eingegangen beim Verbraucher O am 06.06.2023.
Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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