Landgericht Düsseldorf, 2024-01-29, 37 O 8/24

37 O 8/24Tribunal cantonal29 janv. 2024

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 8/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-29

Aktenzeichen: 37 O 8/24

ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0129.37O8.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:

I.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,00 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu V., oder Ordnungshaft bis zu V. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen

„L.“

ohne Zustimmung der Antragstellerin für Veranstaltungen zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

    1. a) L. - THE SHOW!

x

und/oder

    1. b) x

und/oder

    1. c) x
    1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

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