Landgericht Düsseldorf, 2023-06-28, 19 OH 8/22

19 OH 8/22Tribunal cantonal28 juin 2023

Regest

Leitsätze (nicht amtlich) 1. Es liegt bei der gemeinsamen Beurkundung von Vorsorgevollmachten verschiedener Vollmachtgeber kein Fall der Beteiligtenidentität iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG vor, denn an der einseitigen Erteilung der Vollmacht sowie an der Ausstellung der Patientenverfügung ist jeweils nur die Person beteiligt, die die Erklärung abgibt. 2. Die Frage nach einem (objektiv nachvollziehbaren) Verknüpfungswillen iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG stellt sich nicht, wenn es an dem besonderen Näheverhältnis von Eheleuten fehlt. 3. Die Zusammenbeurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GNotKG, soweit sie von derselben Person stammen.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 19 OH 8/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 19 OH 8/22

ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0628.19OH8.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Es liegt bei der gemeinsamen Beurkundung von Vorsorgevollmachten verschiedener Vollmachtgeber kein Fall der Beteiligtenidentität iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG vor, denn an der einseitigen Erteilung der Vollmacht sowie an der Ausstellung der Patientenverfügung ist jeweils nur die Person beteiligt, die die Erklärung abgibt.
  2. Die Frage nach einem (objektiv nachvollziehbaren) Verknüpfungswillen iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG stellt sich nicht, wenn es an dem besonderen Näheverhältnis von Eheleuten fehlt.
  3. Die Zusammenbeurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GNotKG, soweit sie von derselben Person stammen.

Tenor

Auf den Antrag des Notars vom 20. April 2022 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird dessen Kostenrechnung vom 17. November 2022, RE-Nr., bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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