Landgericht Düsseldorf, 2023-02-16, 37 O 6/20

37 O 6/20Tribunal cantonal16 févr. 2023

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 6/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-16

Aktenzeichen: 37 O 6/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0216.37O6.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Angebote der Händler „a“, „b“, „c", „d“, „e, „f“, „g “, „h“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke y sowie Angebote der Händler „a“, „b“, „c“, „d“, „e, „f“, „g“ und „h“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke y auf ihrer Onlineplattform o zu präsentieren oder präsentieren zu lassen;
  1. an die Klägerin 2.084,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2019 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung aus dem Urteilsausspruch zu 1. wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Im Übrigen beträgt die vor der Vollstreckung von der Klägerin zu leistende Sicherheit 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages.

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