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38 O 2/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-08-26, 38 O 2/21
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 38 O 2/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0826.38O2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in im Katalog der Handelsplattform X befindliche X zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits andere Händler an die Katalogseite angehängt sind, nachträglich Markenzeichen hinzuzufügen, wie geschehen am 27. Oktober 2020 durch Änderung der am 8. August 2015 mit der Marke „X“ und dem Titel X (anm. wechselnd) synthetischer Urin“ erstellt und gelisteten X B013M0EY2Y durch Einfügung der Marke „X“.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 1.324,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2021 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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