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12 O 130/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-06-01, 12 O 130/21
12 O 130/21Tribunal cantonal1 juin 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-01
Aktenzeichen: 12 O 130/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0601.12O130.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „C1" wie folgt zu werben:
1
„Muskelaufbau",
„Kraftsteigerung",
„Regeneration",
„Kreatin unterstützt die Erhaltung der Muskeln"
und/oder
„Muskelwachstum",
„Kreatin kann die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhen"
und/oder
„wirkt sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit aus",
,,...das Supplement für mehr Leistung beim Training",
„Kreatin ...kann insbesondere im Bodybuilding und Kraftsport zu einer enormen Leistungssteigerung führen, vor allem die Maximalkraft ist hier von betroffen",
„Kreatin ist ebenfalls essentiell für die Nerven"
und/oder
„Gehirnfunktion",
„Zahlreiche Studien belegen die Vorteile von Kreatin, vor allem für den Muskelaufbau",
„erhöht das Muskelvolumen und somit den BMI-Index (Body-Mass Index)",
„reduziert Ermüdungserscheinungen und trägt zur Leistung bei",
jeweils wenn dies geschieht im Internet auf der Plattform B unter der Subdomain:
X
abgerufen und ausgedruckt einschließlich Impressum am 7. Mai 2021 zwischen 15:10 Uhr und 15:30 Uhr gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern 1.— 11.gekennzeichneter Stelle.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2021 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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