Landgericht Düsseldorf, 2021-12-10, 37 O 66/20 [Kart]

37 O 66/20 [Kart]Tribunal cantonal10 déc. 2021

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 66/20 [Kart] — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-10

Aktenzeichen: 37 O 66/20 [Kart]

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1210.37O66.20KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die aus dem im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 4. Juli 2018 – Az.: B12 – 21/17 – U 2, B12 – 21/17 – P 1/1 (ex-B 12 - 22/15 – U 17a, B12 – 22/15 – P 17/) dargestellten Wettbewerbsverstoß resultieren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 66% und die Klägerin zu 2. zu 18%. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 16%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt der Beklagte zu 11% und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zu 30%. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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