Landgericht Düsseldorf, 2021-12-06, 19 OH 2/20

19 OH 2/20Tribunal cantonal6 déc. 2021

Regest

1. Die Anweisung der Aufsichtsbehörde an den Notar gemäß § 130 GNotKG, die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenberechnung herbeizuführen, ist vom Zweck der Notaraufsicht nicht gedeckt und das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung kann unangemessen sein, wenn die Aufsichtsbehörde eine bestimmte Praxis der Kostenberechnung beanstandungsfrei hingenommen hat oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde. 2. Die Beurkundung der Einwilligungserklärungen mit der Durchführung einer homologen Insemination bzw. einer homologen In-Vitro-Fertilisation und der Übernahme der Elternschaft löst mangels Beurkundung eines Vertrages keine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG, sondern eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21201 KV GNotKG aus. 3. Die Beurkundung von Regelungen betreffend Unterhaltsansprüche des möglichen Kindes sowie der Verpflichtung zum Unterhalt des erziehenden Elternteils ist nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BeurkG gebührenfrei, weil es sich bei der Vereinbarung zur Übernahme der Unterhaltspflicht zugunsten eines möglichen Kindes um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, mit der sich der Partner zur Erfüllung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sowie um die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltspflichten nach § 1615l BGB handelt.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 19 OH 2/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-06

Aktenzeichen: 19 OH 2/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1206.19OH2.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: § 36 GNotKG, § 130 GNotKG, Nr. 21201 KV GNotKG, Nr. 21100 KV GNotKG, Vorbem. 2 Abs. 3 KV GNotKG, § 67 Abs. 1 BeurkG

Leitsätze

  1. Die Anweisung der Aufsichtsbehörde an den Notar gemäß § 130 GNotKG, die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenberechnung herbeizuführen, ist vom Zweck der Notaraufsicht nicht gedeckt und das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung kann unangemessen sein, wenn die Aufsichtsbehörde eine bestimmte Praxis der Kostenberechnung beanstandungsfrei hingenommen hat oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde.

  2. Die Beurkundung der Einwilligungserklärungen mit der Durchführung einer homologen Insemination bzw. einer homologen In-Vitro-Fertilisation und der Übernahme der Elternschaft löst mangels Beurkundung eines Vertrages keine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG, sondern eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21201 KV GNotKG aus.

  3. Die Beurkundung von Regelungen betreffend Unterhaltsansprüche des möglichen Kindes sowie der Verpflichtung zum Unterhalt des erziehenden Elternteils ist nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BeurkG gebührenfrei, weil es sich bei der Vereinbarung zur Übernahme der Unterhaltspflicht zugunsten eines möglichen Kindes um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, mit der sich der Partner zur Erfüllung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sowie um die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltspflichten nach § 1615l BGB handelt.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenrechnung des Notars Dr. X bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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