Landgericht Düsseldorf, 2021-11-25, 4b O 65/20

4b O 65/20Tribunal cantonal25 nov. 2021

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 65/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-25

Aktenzeichen: 4b O 65/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1125.4B.O65.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen anzubieten und/ oder an solche zu liefern,

welche geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfläche auf einem flächigen Werkstück mit folgenden Schritten durchzuführen:

  • Vorbehandeln eines flächigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkstückes durch Auftrag von mindestens einer flüssigen Grundschicht,

  • teilweises oder vollständiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen flüssigen Grundschicht,

  • digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte flächige Werkstück, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckköpfe Tröpfchen mit einer variablen Tröpfchengröße ausgeben und das Werkstück mit unterschiedlich großen Tröpfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tröpfchengröße &60; 20 pl ist und die kleinen Tröpfchen von den größeren Tröpfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,

wobei

  • das Drucken mit UV-härtender Druckfarbe erfolgt, und

  • die mindestens eine flüssige Grundschicht als Farbempfangsschicht in Form eines UV-härtenden Acrylatlacks aufgebracht wird und die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaushärtung erfolgt.

(Anspruch 1 von EP X );

    1. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu Ziffer 1. genannten, seit dem 11. August 2012 benutzten Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Vorlage einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden

wobei hinsichtlich der Angaben jeweils in Kopie die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. in Form des Anbietens bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2012 begangen hat, und zwar unter Vorlage einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Angabe der

a) einzelnen Angebotshandlungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitraum,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Beklagten, durch die zu Ziffer I. 1. in Form des Anbietens, seit dem 11. August 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.

  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 330.000,00, wobei für die Vollstreckung durch die Klägerin folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer I. 1.: EUR 250.000,00

Ziffer I. 2. und I. 3.: EUR 48.500,00

Ziffer IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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