Landgericht Düsseldorf, 2021-11-25, 4a O 9/20

4a O 9/20Tribunal cantonal25 nov. 2021

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 9/20 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-25

Aktenzeichen: 4a O 9/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1125.4A.O9.20.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen,

soweit diese in einem Getränkeverkaufsautomaten des Typs „I“ verbaut sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisförmige Tassenspendeöffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspendeöffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger beträgt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei äußere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten Hälfte eines Umfanges der Tassenspendeöffnung angeordnet sind, wobei die beiden äußeren Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten Hälfte der Öffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand.

    1. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlung sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
    1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    1. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    1. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20, bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:
    1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebote sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen,
    1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01.07.2011 Leistungen erbracht haben und/oder mit Dritten Verträge geschlossen haben, deren Erbringung bzw. Erfüllung unter Verwendung der unter Ziffer 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte überlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und/oder Verträgen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (befüllte Getränkebecher; „A“) zur Verwendung in den unter Ziffer 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Vorrichtungen sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben, und zwar unter Angabe:
    1. der einzelnen Leistungen und/oder Vertragsschlüsse aufgeschlüsselt nach Kategorie (Bezugsvertrag, Wartungsvertrag), Abschlusszeitpunkt, Vertragsdauer, jeweils zugrundeliegenden Vergütungsstruktur, der jeweils vereinbarten Preise, der unter den jeweiligen abgeschlossenen Verträgen erbrachten Leistungen sowie der jeweils erhaltenen Gegenleistungen unter Angabe der jeweiligen Leistungszeitpunkte, sowie der Namen und Anschriften der Leistungsempfänger und/oder Vertragspartner,
    1. des Gewinns, der mit den Leistungen und mit unter den Verträgen erbrachten Leistungen erzielt wird und wurde, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie der aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

wobei den Beklagten – in den Fällen der Ziffern I. 3 und 4 – nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

und wobei

  • von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und

  • von allen Beklagten die Angaben zu I. 3 d) und I.4.b) nur für die Zeit seit dem 21.11.2016 zu machen sind;

    1. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
    1. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten und nach dem 20.10.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.08.2020 und Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.11.2021, Az. 4a O 9/20) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
    1. Es wird festgestellt, dass
    1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az 4a O 9/20 bezeichneten, in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 20.11.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Bseit dem 21.11.2016 bis zum 26.12.2018 und der Klägerin seit dem 27.12.2018 durch die zu I. 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 90/20, bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 65% und die Klägerin zu 35% zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin der Beklagten zu 1) zu 65% selbst sowie die Klägerin zu 35%.
  • Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 525.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 105.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil für die Klägerin, die Beklagten und die Streithelferin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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