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014 KLs 2/21•Landgericht Düsseldorf, 2021-11-23, 014 KLs 2/21
014 KLs 2/21Tribunal cantonal23 nov. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-23
Aktenzeichen: 014 KLs 2/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1123.014KLS2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. große Strafkammer
Der Angeklagte L1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 2 Monaten
verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung eines Betrages von 154.206.028,00 EUR angeordnet, von dem die Angeklagten L1 und C1 in Höhe von 15.891.990,00 EUR als Gesamtschuldner haften.
Der Angeklagte C1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen des tateinheitlich begangenen, zweifachen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 10 Monaten
verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung eines Betrages von 20.453.955,00 EUR angeordnet, von dem die Angeklagten L1 und C1 in Höhe von 15.891.990,00 EUR als Gesamtschuldner haften.
Der Angeklagte I. H1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte M. H1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte B1 wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit hierüber nicht bereits entschieden ist, wobei sie für die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner haften.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten L1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2 Var. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB
Für den Angeklagten C1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB
Für den Angeklagten I. H1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Für den Angeklagten M. H1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Für den Angeklagten B1: §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 10, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG, §§ 129 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB
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