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14d O 8/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-09-03, 14d O 8/20
14d O 8/20Tribunal cantonal3 sept. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 14d O 8/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0903.14D.O8.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
I.
Der Beklagte wird verurteilt, die Ahnentafel für die Rauhaardackelhündin „W. von der W.“ – VDH/DTK-Nr. 13Z0580, Chip-Nr. XXXXXX für gültig zu erklären.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, der Rauhaardackelhündin „W. von der W.“ - VDH/DTK-Nr. 13Z0580“, Chip-Nr. XXXXXX zwecks Eintragung im Zuchtbuch des Beklagten das korrekte DNA-Profil M zuzuordnen.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „Der Dachshund“, in der unter „Mitteilungen der Geschäftsstelle“ unter der weiteren Rubrik „ungültige Ahnentafeln“ erschienen ist:
„Die Ahnentafel von X von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R werden für ungültig erklärt.
Begründung: Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“
unter Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Ungültige Ahnentafeln“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Richtigstellung zu veröffentlichen:
„Richtigstellung
In der Ausgabe 12/13, S. 325 schrieben wir unter „Mitteilungen der Geschäftsstelle“ unter „Ungültige Ahnentafeln“:
Die Ahnentafel von X von der W. 13Z0579R und W. von der W. 13Z0580R werden für ungültig erklärt. Begründung: Die Angabe der Mutterhündin ist nicht korrekt.“
Hierzu stellen wir fest:
„Die Angabe der Mutterhündin ist korrekt. Die Ahnentafel ist korrekt. Die Ahnentafel von X von der W. 13Z0579R und W.von der W. 13Z0580R sind gültig.“
Die Richtigstellung ist durch den Beklagten im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift „Der Dachshund“ anzukündigen mit den Worten:
„Richtigstellung der für ungültig erklärten Ahnentafel in der Ausgabe 12/13, wobei das Wort „Richtigstellung“ Fettdruck aufzuweisen hat.
IV.Der Beklagte wird verurteilt, die mit Beschluss des Disziplinarausschusses bestätigten vorläufigen Maßnahmen seines Beschlusses vom 8. März 2014 gegenüber dem Kläger zu 2) aufzuheben, welcher lautet:
„Herr B wird gem. § 23 Ziffer 4.4 in Verbindung mit § 23 Ziffer 7 der Satzung des DTK das Vorstandsamt im Dachshundeclub Nordbayern (DCN) - Schriftführer - aberkannt.“
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger jeweils 1/10 und der Beklagte 4/5.
VII.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird wie folgt festgesetzt: hinsichtlich I. bis IV. des Tenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Den Klägern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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