Landgericht Düsseldorf, 2021-04-20, 6 O 39/19

6 O 39/19Tribunal cantonal20 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 6 O 39/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-20

Aktenzeichen: 6 O 39/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0420.6O39.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 26.190,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs P. mit der Fahrgestellnummer N01 und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,139 EUR für jeden Kilometer, um den der bei Rückgabe des vorgenannten Kraftfahrzeugs abgelesene Tachostand eine Laufleistung von 11.893 km übersteigt;

an den Kläger 1.242,83 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu zehn Prozent und die Beklagte zu neunzig Prozent.

IV.

Dieses Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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