Landgericht Düsseldorf, 2021-04-09, 11 O 271/18

11 O 271/18Tribunal cantonal9 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 11 O 271/18 — Sonstige

Entscheidungsdatum: 2021-04-09

Aktenzeichen: 11 O 271/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0409.11O271.18.00

Dokumenttyp: Sonstige

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Prozessvergleich:

1.)

Die Beklagte bewilligt die Umschreibung des nachfolgenden Wohnungseigentums an die Kläger zu je 1/2 Anteil:

Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 26348, 207,59 1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung L., Flur 24, Flurstücke: 78, Gebäude- und Freifläche, Hochstraße 17, groß 6 qm, 490, Freifläche, Hochstraße, groß 93 qm, 898, Gebäude- und Freifläche, Hochstraße, groß 164 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 3 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss nebst Loggia und Kellerraum des Hauses Hochstraße 13 in L..

2.)

Ferner bewilligt die Beklagte die Eintragung folgender Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 626, Grundstück Gemarkung L., Flur 24, Flurstück 1388, Gebäude- und Freifläche, Hochstraße:

Das Recht, die Garage, die auf der diesem Vergleich als Anlage 1 beigefügten Ablichtung der Urkunde, Urkunden-Nummer 630/2016 B vom 17.03.2016 des Notars Dr. D., rot umrandet eingezeichnet ist, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art und zum Abstellen von Gegenständen aller Art zu nutzen und das Recht, die Grundstücksfläche des Flurstücks 1388, die auf der diesem Vergleich als Anlage 1 beigefügten Ablichtung der Urkunde, Urkunden-Nummer 630/2016 B vom 17.03.2016 des Notars Dr. D., grün umrandet, eingezeichnet ist, als Zugang und Zufahrt zu der Garage mit zu benutzen.

3.)

Die Beklagte überlässt mit heutigem Tag den Klägern den Zugang und den Besitz zu der vorgenannten Eigentumswohnung und zu der Garage und verpflichtet sich, den Klägern zwei Schlüssel zu der Hauseingangstür und zur Wohnung Nr. 3 des Hauses Hochstraße 13 in L. binnen zwei Wochen zu übergeben.

4.)

Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass wechselseitig keine Ansprüche mehr aus dem notariellen Kaufvertrag vom 17.03.2016 vor dem Notar Dr. D., Urkunden-Nummer 630/2016 B bestehen, wobei damit auch sämtliche Mängelansprüche der Kläger sowohl bezüglich des Sondereigentums als auch des Gemeinschaftseigentum abgegolten sind.

5.)

Die Beklagte sichert den Klägern zu, dass sich die streitgegenständliche Wohnung in dem den Klägern bekannten Zustand (letzte Besichtigung 09.08.2019) befindet.

6.)

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

Gründe

Öffentliche Sitzung N., 08.04.2021 der 11. Zivilkammer des Landgerichts

Geschäfts-Nr.: 11 O 271/18

Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht F. als Einzelrichter - Ohne Protokollführer § 159 ZPO / Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet -

In dem Rechtsstreit

  1. des Herrn I., Y.-straße 47 B, N01 N.,

  2. des Herrn A., O.-straße 97, N02 N.,

Kläger,

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt G., K.-straße 23, N03 N.,

gegen

die Z. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn X., Q.-straße 16, N04 L.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. mbH, M.-straße 54a, N04 L.,

erschienen bei Aufruf der Kläger zu 1) persönlich sowie für die Kläger Herr Rechtsanwalt R., für die Beklagte deren Geschäftsführer Herr X. sowie Herr Rechtsanwalt U..

Ferner erschienen ist die Zeugin C..

Dem Beklagtenvertreter werden Durchschriften des Schriftsatzes vom 01.04.2021 ausgehändigt.

Der Klägervertreter erklärt, den Schriftsatz vom 29.03.2021 von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben, und zwar sei er dem Beklagtenvertreter am 30.03.2021 zugestellt worden.

Der Beklagtenvertreter bestätigt dies.

Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 23.07.2018 (Bl. 1, 2 d.A.) sowie die Anträge zu 5) bis 7) aus dem Schriftsatz (Klageerweiterung) vom 29.03.2021 sowie den Antrag zu 8) aus dem Schriftsatz vom 01.04.2021.

Im Übrigen erklärt er die Erledigung hinsichtlich der Klageanträge zu 3) (vollständig) und 4) (teilweise) entsprechend seinem Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.03.2021.

Der Beklagtenvertreter erklärt, er schließe sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers nicht an und beantrage im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Kammer führte zunächst ausgiebig in den Sach- und Streitstand ein. Sie wies auch auf ihre bisherige rechtliche Einschätzung der Sache hin und führte dies in der mündlichen Verhandlung weiter aus.

Ausgiebig wurde auch die Frage erörtert, ob der Rechtsstreit nicht durch Abschluss eines Vergleichs gütlich beigelegt werden kann. Die Kammer schlug insoweit eine Zahlung der Kläger in Höhe von 25.000,00 € vor, woraufhin die Immobilie auf die Kläger übertragen werden soll und die Parteien im Übrigen wechselseitig keine Ansprüche mehr bezüglich des Sondereigentums geltend machen. Ein solcher Vorschlag wurde von der Klägerseite nicht akzeptiert. Erörtert wurde anschließend der Abschluss eines Vergleichs auf der Grundlage einer geringeren Zahlung der Kläger. Auch ein solcher Vergleich kam zunächst nicht zustande.

Nachdem die Zeugin auf die Wahrheitsverpflichtung hingewiesen worden war, wurde sie wie folgt vernommen:

Zur Person:

Mein Name ist C., 72 Jahre alt, wohnhaft in L., Rentnerin.

Ich bin die Mutter der Kläger.

Besonders belehrt: Zur Aussage bereit.

Zur Sache:

Ich hatte mich für die hier streitgegenständliche Wohnung, die von meinen Söhnen erworben worden ist, entschieden. Ich hatte mich auch darauf eingestellt, diese Wohnung im Frühjahr 2017 zu beziehen. Ich hatte auch den Geschäftsführer der Beklagten kennengelernt und zunächst Vertrauen gehabt. Das hat sich allerdings in den letzten 4 Jahren gänzlich geändert.

Ich war, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen, im Frühjahr, spätestens aber im Sommer 2017 umziehen zu können. Mein Einfamilienhaus war verkauft und musste dann auch spätestens zum 31.08.2017 von mir geräumt werden. Als abzusehen war, dass die Wohnung nicht zeitig fertig werden würde, habe ich dann ein möbliertes Zimmer angemietet. Dies, weil ich ja zunächst davon ausging, dass in absehbarer Zeit die Wohnung bezugsfertig werden würde.

Den diesbezüglichen Umzug bzw. bei dem diesbezüglichen Umzug haben mir meine Söhne sehr geholfen. Sie haben auch dafür gesorgt, dass die von mir bestellten Möbel, unter anderem ein Bett als auch eine Küche, eingelagert wurden. Ich habe zunächst die Kosten dafür übernommen, später aber von meinen Söhnen das Geld wieder bekommen. Das gleiche gilt für die Einstellungskosten meiner Möbel, die ja in dem möblierten Zimmer selbstverständlich nicht aufgestellt werden konnten. Auch das Geld habe ich zwar zunächst von meinem Geld vorgestreckt, ich hatte ja aus dem Hausverkauf genügend Barmittel, das Geld aber anschließend von meinen Söhnen wieder bekommen.

Hinsichtlich der von mir für die streitgegenständliche Wohnung zu zahlenden Miete hatten wir über den Betrag, nämlich 1.500,00 €, gesprochen. Ich hatte zunächst ja mal das Geld aus dem Hausverkauf nicht an meine Söhne verteilen wollen, sondern zunächst einmal zur Unterhaltsbestreitung selbst behalten, im Gegenzug aber auch eine entsprechend auskömmliche Miete für das Objekt zahlen wollen. Über die Höhe habe ich gemeinsam mit meinen Söhnen gesprochen und dies dann so vereinbart. Ich hatte mir vorgenommen, eine Wohnung zu beziehen, die jedenfalls über einen Aufzug verfügen würde. Wir hatten dann eine Zeitlang, allerdings auch nicht allzu lange, nach einem entsprechenden Objekt gesucht. Nachdem dann klar war, dass die hier streitgegenständliche Wohnung in Frage kommen würde und dann auch von meinen Söhnen gekauft wurde, haben wir auch über den vorgenannten Mietpreis gesprochen. Da gab es dann überhaupt keine große Diskussion zwischen uns, schließlich sind wir ja Mutter und Söhne.

Auf Frage des Klägers:

Für meine jetzige Wohnung, die ich angemietet habe, die ebenfalls 130 Quadratmeter groß ist, zahle ich netto sogar 1.800,00 €.

Auf Frage des Beklagtenvertreters.

Nein, ich habe das Objekt nicht nur beziehen wollen, sondern mich auch während der gesamten Bauphase ständig darum gekümmert, jedenfalls war ich vielfach vor Ort und habe auch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, als auch mit dem Herrn S. und einem Herrn J. gesprochen. Dabei sind mir auch diverse Versprechungen gemacht worden, die dann nicht eingehalten worden sind.

Laut auf Tonträger diktiert und von der Zeugin genehmigt.

Auf Wiedervorspielen wird allseits verzichtet.

Die Zeugin wird sodann um 14.06 Uhr entlassen.

Die Zeugin erklärt, auf Zeugenentschädigung zu verzichten.

Nach erneuter kurzer Unterbrechung und Erörterung über den Abschluss eines Vergleichs schließen die Parteien sodann folgenden

Prozessvergleich:

1.)

Die Beklagte bewilligt die Umschreibung des nachfolgenden Wohnungseigentums an die Kläger zu je 1/2 Anteil:

Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 26348, 207,59 1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung L., Flur 24, Flurstücke: 78, Gebäude- und Freifläche, Hochstraße 17, groß 6 qm, 490, Freifläche, Hochstraße, groß 93 qm, 898, Gebäude- und Freifläche, Hochstraße, groß 164 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 3 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss nebst Loggia und Kellerraum des Hauses Hochstraße 13 in L..

2.)

Ferner bewilligt die Beklagte die Eintragung folgender Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 626, Grundstück Gemarkung L., Flur 24, Flurstück 1388, Gebäude- und Freifläche, Hochstraße:

Das Recht, die Garage, die auf der diesem Vergleich als Anlage 1 beigefügten Ablichtung der Urkunde, Urkunden-Nummer 630/2016 B vom 17.03.2016 des Notars Dr. D., rot umrandet eingezeichnet ist, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art und zum Abstellen von Gegenständen aller Art zu nutzen und das Recht, die Grundstücksfläche des Flurstücks 1388, die auf der diesem Vergleich als Anlage 1 beigefügten Ablichtung der Urkunde, Urkunden-Nummer 630/2016 B vom 17.03.2016 des Notars Dr. D., grün umrandet, eingezeichnet ist, als Zugang und Zufahrt zu der Garage mit zu benutzen.

3.)

Die Beklagte überlässt mit heutigem Tag den Klägern den Zugang und den Besitz zu der vorgenannten Eigentumswohnung und zu der Garage und verpflichtet sich, den Klägern zwei Schlüssel zu der Hauseingangstür und zur Wohnung Nr. 3 des Hauses Hochstraße 13 in L. binnen zwei Wochen zu übergeben.

4.)

Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass wechselseitig keine Ansprüche mehr aus dem notariellen Kaufvertrag vom 17.03.2016 vor dem Notar Dr. D., Urkunden-Nummer 630/2016 B bestehen, wobei damit auch sämtliche Mängelansprüche der Kläger sowohl bezüglich des Sondereigentums als auch des Gemeinschaftseigentum abgegolten sind.

5.)

Die Beklagte sichert den Klägern zu, dass sich die streitgegenständliche Wohnung in dem den Klägern bekannten Zustand (letzte Besichtigung 09.08.2019) befindet.

6.)

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

Laut auf Tonträger diktiert, sodann wieder vorgespielt und allseits

genehmigt.

Beschlossen und verkündet:

Nach Anhörung der anwesenden Parteien und Parteivertretern wird der Streitwert sowohl des Rechtsstreits als auch der Gegenstandswert des Vergleichs auf bis 200.000,00 € festgesetzt.

F.

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger P., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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