Landgericht Düsseldorf, 2021-02-17, 2a O 85/20

2a O 85/20Tribunal cantonal17 févr. 2021

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 85/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 2a O 85/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0217.2A.O85.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  • I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 777,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.
  • II. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 777,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.
  • III. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin 347,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
  • IV. Der Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin 614,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
  • V. Die Beklagte zu 7) wird verurteilt, an die Klägerin 349,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
  • VI. Die Beklagte zu 8) wird verurteilt, an die Klägerin 343,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
  • VII. Die Beklagte zu 9) wird verurteilt, an die Klägerin 345,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
  • VIII. Die Beklagte zu 10) wird verurteilt, an die Klägerin 349,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.
  • IX. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) zu 20 %, die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner zu 20 %, die Beklagte zu 5) zu 9 %, der Beklagte zu 6) zu 15 % und die Beklagten zu 7) bis 10) zu jeweils 9 % zu tragen. Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
  • X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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