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34 O 109/20•Landgericht Düsseldorf, 2020-11-23, 34 O 109/20
34 O 109/20Tribunal cantonal23 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: 34 O 109/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1123.34O109.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die nachstehend abgebildete Tasche - unabhängig von der farblichen Gestaltung - in Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:
(Bild 1)
(Bild 2)
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
oder
Bei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst den ihr als Anlagen beigefügten Schriftstücken zur Information des Antragsgegners/der Antragsgegnerin mit übergeben werden.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
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