Landgericht Düsseldorf, 2020-11-18, 2a O 163/20

2a O 163/20Tribunal cantonal18 nov. 2020

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 163/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-18

Aktenzeichen: 2a O 163/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1118.2A.O163.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  • I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Wort-/Bildzeichen

für Waren aus dem Bereich des Dampfens (z.B. E-Zigaretten und/oder E-Pfeifen und/oder Teile, Zubehör und/oder Verbrauchsmaterialien für solche Waren) zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere solche Waren unter diesem Zeichen zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, einzuführen und/oder auszuführen und/oder diese Handlungen von einem Dritten vornehmen zu lassen.

  • II. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. wird der Antragsgegnerin als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
  • III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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