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11 KLs 11/20•Landgericht Düsseldorf, 2020-07-16, 11 KLs 11/20
11 KLs 11/20Tribunal cantonal16 juil. 2020
Die Entscheidung ist in Verbindung mit der Entscheidung BGH, 3 StR 433/20 vom 12.01.2021 (Klarstellung der Urteilsformel dahin, dass „sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind“) rechtskräftig.
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 11 KLs 11/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0716.11KLS11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. große Strafkammer
Die Entscheidung ist in Verbindung mit der Entscheidung BGH, 3 StR 433/20 vom 12.01.2021 (Klarstellung der Urteilsformel dahin, dass „sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind“) rechtskräftig.
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird angeordnet, dass sechs Monate der Maßregel vorweg zu vollziehen sind.
Die in dem Verfahren StA Düsseldorf 40 Js 10307/19 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§ 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, § 51 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 52, 53, 64, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB
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