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33 O 79/16 [AktE]•Landgericht Düsseldorf, 2020-05-27, 33 O 79/16 [AktE]
33 O 79/16 [AktE]Tribunal cantonal27 mai 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 33 O 79/16 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0527.33O79.16AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3.Kammer für Handelssachen
Die Anträge der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der selbst nicht als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre.
Die Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die Bemessung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen, auch wenn die Beschwer 600 € nicht übersteigt.
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