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2a O 236/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-05-20, 2a O 236/19
2a O 236/19Tribunal cantonal20 mai 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 2a O 236/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0520.2A.O236.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Abnehmer der Antragstellerin aus der deutschen Marke E3 30 2010 043 491 LILLY und/oder aus dem Unternehmenszeichen M2 auf Unterlassung des Bewerbens, Anbietens oder Vertreibens von Kleidung mit dem Zeichen „LILLY“ im geschäftlichen Verkehr in Deutschland sowie auf Auskunft und Schadensersatz wegen solcher Handlungen in Anspruch zu nehmen, wenn sich dies gegen die Benutzung dieses Zeichens wie auf dem nachstehend abgebildeten Anhänger-Etikett an der Ware richtet:
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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