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40 O 66/16•Landgericht Düsseldorf, 2020-02-21, 40 O 66/16
40 O 66/16Tribunal cantonal21 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-21
Aktenzeichen: 40 O 66/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0221.40O66.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.06.2016 gefasste Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung wird für nichtig erklärt, wonach der von der Hauptversammlung am 17.07.2015 bestellte besondere Vertreter A abberufen wurde.
Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ , die Beklagte zu ¼. Die Kosten der Streithelfer zu 1-5) trägt die Beklagte zu ¼, diejenigen des Streithelfers zu 6) insgesamt. Im Übrigen unterbleibt eine Kostenerstattung.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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