Landgericht Düsseldorf, 2020-02-18, 4c O 4/19

4c O 4/19Tribunal cantonal18 févr. 2020

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4c O 4/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 4c O 4/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0218.4C.O4.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Schau- und Versandpackungseinheiten für Eier oder ähnliche zerbrechliche Gegenstände, welche Einheit aus undurchsichtigem Material, z.B. geformter Pulpe, hergestellt ist und enthält: ein Unterteil mit nicht-ebenen Seitenwänden von Abteilungen, um zumindest teilweise den äußeren Konturen der in der Einheit enthaltenen Eier zu entsprechen; ein Deckelteil mit einer Oberwand und im Wesentlichen ebenen Vorder- und Rückwänden; bei welcher das Deckelteil Bereiche enthält, welche die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eiern wiedergibt, und dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Bereiche an im Wesentlichen ebenen Endflächen des Deckelteils an entweder einem oder beiden Längsenden des Deckelteils befinden und bei welcher das Unterteil auf dessen Unterseite mit einem Muster aus Stützrippen versehen ist, welche die Grundbereiche der eiförmigen Abteilungen in dem Unterteil verbinden, wodurch die mechanische Stärke der Einheit vergrößert ist, bei welcher die Grundbereiche und die Stützrippen eine im Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit definieren, und bei welcher das Deckelteil auf dessen ebener Vorderseite zum Eingriff mit einem oder mehreren Vorsprüngen an dem Unterteil mit mindestens einer Öffnung versehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe:

  • a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

  • wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Februar 2005 begangen hat und zwar unter Angabe:

  • a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  • b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  • c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • die Beklagte die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, frühestens seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich mit dem hiesigen Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, nach dem 12. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

  • VI. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I.1 und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,-, hinsichtlich Ziff. I.2 und Ziff. I.3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,- vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

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