Landgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 2a O 288/18

2a O 288/18Tribunal cantonal22 janv. 2020

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 288/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 2a O 288/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0122.2A.O288.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten – untersagt,

im Gebiet der Europäischen Union T-Shirts anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß nachstehender Abbildung versehen sind:

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  • II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. I, und zwar über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. I (Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die erzielten Umsätze (€ und Stückzahlen) sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Abrufzahlen im Internet), wobei den Beklagten auferlegt wird, die entsprechenden Belege vorzulegen, nämlich Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen.
  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziff. I. entstanden sind und noch entstehen werden.
  • IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Rechtsanwälten der Kanzlei H von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.206,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 freizustellen.
  • V. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.907,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von 8.824,88 € seit dem 16.08.2018 und aus einem Betrag von 83,00 € seit dem 16.05.2019 zu zahlen.
  • VI. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
  • VII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 % zu tragen.
  • VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich Ziff. IV. und VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Beklagte hinsichtlich Ziff. V. und VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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