12 O 127/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-12-18, 12 O 127/19
Landgericht Düsseldorf, 2019-12-18, 12 O 127/19
12 O 127/19Tribunal cantonal18 déc. 2019
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 127/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-18
Aktenzeichen: 12 O 127/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1218.12O127.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
a) mit der Aussage zu werben
„N gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“ ,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet,
und/oder
b) für die Rechtsanwaltskanzlei O, mit der Aussage zu werben
„Die Kanzlei hat Büros in I, G, E und N1.“ ,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 7 der Anlage PBP 5 abgebildet,
und/oder
c) die Vermittlung von Studienplätzen an der F, M2, mit der Aussage zu bewerben, es handle sich bei der Universität um
„eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“ ,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet,
und/oder
d) die Vermittlung von Studienplätzen an der V, X, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der besten Privatuniversitäten Europas“ ,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet,
und/oder
e) die Vermittlung von Studienplätzen an der V1, N2, mit der Aussage zu bewerben,
„an einer der führenden Privatuniversitäten“
und/oder
„Die D […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“ ,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet,
und/oder
f) mit der Aussage zu werben,
„Das Erfolgshonorar zahlen Sie nur dann, wenn Sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können.“ ,
wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 12 ersichtlich,
und/oder
g) mit der Aussage zu werben,
„Und sie bezahlen nur bei Erhalt des Studienplatzes unser Erfolgshonorar.“ ,
wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 16 ersichtlich,
und/oder
h) mit der Aussage zu werben,
„N arbeitet dabei transparent und fair mit einem Erfolgshonorar. Das muss Paul nur bezahlen, wenn er den gewünschten Studienplatz bekommt.“ ,
wenn dies geschieht, wie in dem unter www.x abrufbaren und auf den Datenträgern Anlage PBP 17 und Anlage PBP 18 vorgelegten Werbefilm.
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Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot nach Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,00 EUR. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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