Landgericht Düsseldorf, 2019-12-18, 12 O 127/19

12 O 127/19Tribunal cantonal18 déc. 2019

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 127/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-18

Aktenzeichen: 12 O 127/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1218.12O127.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

a) mit der Aussage zu werben

„N gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“ ,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

b) für die Rechtsanwaltskanzlei O, mit der Aussage zu werben

„Die Kanzlei hat Büros in I, G, E und N1.“ ,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 7 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

c) die Vermittlung von Studienplätzen an der F, M2, mit der Aussage zu bewerben, es handle sich bei der Universität um

„eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“ ,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

d) die Vermittlung von Studienplätzen an der V, X, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um

„eine der besten Privatuniversitäten Europas“ ,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

e) die Vermittlung von Studienplätzen an der V1, N2, mit der Aussage zu bewerben,

„an einer der führenden Privatuniversitäten“

und/oder

„Die D […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“ ,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

f) mit der Aussage zu werben,

„Das Erfolgshonorar zahlen Sie nur dann, wenn Sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können.“ ,

wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 12 ersichtlich,

und/oder

g) mit der Aussage zu werben,

„Und sie bezahlen nur bei Erhalt des Studienplatzes unser Erfolgshonorar.“ ,

wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 16 ersichtlich,

und/oder

h) mit der Aussage zu werben,

„N arbeitet dabei transparent und fair mit einem Erfolgshonorar. Das muss Paul nur bezahlen, wenn er den gewünschten Studienplatz bekommt.“ ,

wenn dies geschieht, wie in dem unter www.x abrufbaren und auf den Datenträgern Anlage PBP 17 und Anlage PBP 18 vorgelegten Werbefilm.

  1. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot nach Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,00 EUR. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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