14c O 68/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-10-17, 14c O 68/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-10-17, 14c O 68/18
14c O 68/18Tribunal cantonal17 oct. 2019
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 14c O 68/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-17
Aktenzeichen: 14c O 68/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1017.14C.O68.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c. Zivilkammer
Tenor
I.Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,
in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidung anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, die eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind:
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II.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den W-Weg von Verletzungsgegenständen gemäß Ziff. I. zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziff. I., der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie auf die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
III.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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