34 O 5/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-06-12, 34 O 5/19
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 34 O 5/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 34 O 5/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0612.34O5.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr mit einem Gutschein zu werben und/oder einen solchen Gutschein zu verteilen und/oder einzulösen, bei dessen Vorlage GKV-Versicherte ein Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im Zeitraum von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum des Gutscheins erhalten, geschehen wie folgt:
Datei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten
Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird, zu vollziehen an dem Geschäftsführer die G E GmbH.
II.
Der einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 wird insoweit aufgehoben als angeordnet worden ist,
dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr auf einem Werbeschild am Praxisbetrieb werblich mit »Zahnersatz zum 0,-Tarif« zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
Datei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.
III.
Im übrigen bleibt der einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 (34 O 5/19) aufrechterhalten.
IV.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/ und die Antragsgegnerin 2/3.
Streitwert: 60.000,-- €
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