Landgericht Düsseldorf, 2018-11-23, 19 OH 4/17

19 OH 4/17Tribunal cantonal23 nov. 2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 GNotKG ist auf die im Vollzugsbereich anfallende Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG für den elektronischen Vollzug analog anwendbar. 2. Beurkundet der Notar einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag mit weiteren Gesellschafterbeschlüssen und entwirft der Notar die aufgrund der Beschlüsse erforderlich werdende Handelsregisteranmeldung, fällt deshalb sowohl für die elektronische Übertragung der durch die Anteilsübertragung geänderten Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG als auch für die elektronische Übertragung der Anmeldung an das Registergericht jeweils eine Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung an.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 19 OH 4/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-23

Aktenzeichen: 19 OH 4/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1123.19OH4.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 GNotKG ist auf die im Vollzugsbereich anfallende Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG für den elektronischen Vollzug analog anwendbar.

  2. Beurkundet der Notar einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag mit weiteren Gesellschafterbeschlüssen und entwirft der Notar die aufgrund der Beschlüsse erforderlich werdende Handelsregisteranmeldung, fällt deshalb sowohl für die elektronische Übertragung der durch die Anteilsübertragung geänderten Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG als auch für die elektronische Übertragung der Anmeldung an das Registergericht jeweils eine Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung an.

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer wird bestätigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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