Landgericht Düsseldorf, 2018-11-15, 25 T 275/15

25 T 275/15Tribunal cantonal15 nov. 2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Auch wenn die Beurkundung einer Rechtswahl nur vorsorglich erfolgt, ist diese gem. § 111 Nr. 4 GNotKG als besonderer Beurkundungsgegenstand mit dem sich aus § 104 GNotKG ergebenden Geschäftswert zu berücksichtigen. 2. Die Beurkundung der Rechtswahl stellt insbesondere keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG dar, wenn der nach ausländischem Recht geltende Güterstand nicht auf der Hand liegt, sondern sich nur aus einschlägiger Fachliteratur ergibt.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 25 T 275/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-15

Aktenzeichen: 25 T 275/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1115.25T275.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Auch wenn die Beurkundung einer Rechtswahl nur vorsorglich erfolgt, ist diese gem. § 111 Nr. 4 GNotKG als besonderer Beurkundungsgegenstand mit dem sich aus § 104 GNotKG ergebenden Geschäftswert zu berücksichtigen.

  2. Die Beurkundung der Rechtswahl stellt insbesondere keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG dar, wenn der nach ausländischem Recht geltende Güterstand nicht auf der Hand liegt, sondern sich nur aus einschlägiger Fachliteratur ergibt.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer 3 des Notars abgeändert.

In der Rechnung sind 640 € zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 8.682,24 € (7.296 € zzgl. 19 % MWSt i.H.v. 1.386,24€) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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