Landgericht Düsseldorf, 2017-06-08, 14c O 169/15

14c O 169/15Tribunal cantonal8 juin 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 14c O 169/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-08

Aktenzeichen: 14c O 169/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0608.14C.O169.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher, die sich verpflichtet haben, im Wege des Lastschriftverfahrens ihren Kaufpreis zu bezahlen und bei denen es zu Rücklastschriften gekommen ist, unmittelbar im Anschluss ein Forderungsschreiben durch die XXX GmbH senden zu lassen, in denen eine Inkassovergütung nebst Auslagen sowie Verzugskosten erstattet verlangt werden – wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2015 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei Verbrauchern, die sich verpflichtet haben, im Wege des Lastschriftverfahrens ihren Kaufpreis zu bezahlen und bei denen es zu einer Rücklastschrift gekommen ist, beim nächsten Abbuchungsversuch zusätzlich zur Hauptforderung über die Bankgebühren hinausgehend einen weiteren Betrag von 5,89 € oder mehr einzuziehen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 214,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.

V.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

VI.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. des Tenors (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 20.000,- € sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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