25 T 107/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-01-16, 25 T 107/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-01-16, 25 T 107/16
25 T 107/16Tribunal cantonal16 janv. 2017
Regest
1. Der Geschäftswert für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG. 2. Bezugswert und Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann daher der in einem früheren Kaufvertrag für das Sondernutzungsrecht vereinbarte Kaufpreis sein.
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 25 T 107/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-16
Aktenzeichen: 25 T 107/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0116.25T107.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
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Der Geschäftswert für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.
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Bezugswert und Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann daher der in einem früheren Kaufvertrag für das Sondernutzungsrecht vereinbarte Kaufpreis sein.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 des Notars Dr. L. in Düsseldorf abgeändert.
In der Rechnung sind 136,85 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. wird auf 194,57 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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