Landgericht Düsseldorf, 2017-01-13, 3 Qs 3/17

3 Qs 3/17Tribunal cantonal13 janv. 2017

Regest

Legt ein Rechtsanwalt nach Abtretung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen gegen den für ihn als Erstattungsgläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, ist er und nicht der Angeklagte im Fall der Zurückweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten gem. § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6, Nr. 1812 KV GKG.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 3 Qs 3/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-13

Aktenzeichen: 3 Qs 3/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0113.3QS3.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Normen: 3.6 KV GKG; Nr. 1812 KV GKG; § 29 Nr. 1 GKG

Leitsätze

Legt ein Rechtsanwalt nach Abtretung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen gegen den für ihn als Erstattungsgläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, ist er und nicht der Angeklagte im Fall der Zurückweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten gem. § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6, Nr. 1812 KV GKG.

Tenor

wird die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 (Kassenzeichen XXX) zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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