Landgericht Düsseldorf, 2017-01-11, 12 O 374/15

12 O 374/15Tribunal cantonal11 janv. 2017

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 374/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-11

Aktenzeichen: 12 O 374/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0111.12O374.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern

a) für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 5,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,

b) für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 3,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch einen Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen;

an den Kläger 145,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 27.05.2015 bis zum 05.11.2016 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2016 zu zahlen;

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

an den Kläger weitere 145,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 01.07.2015 bis zum 05.11.2016 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR.

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