12 O 7/16•Landgericht Düsseldorf, 2016-12-21, 12 O 7/16
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 7/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-21
Aktenzeichen: 12 O 7/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1221.12O7.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, die Bestellung eines Stromliefervertrages und/oder Gasliefervertrages im Internet gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt, wenn dies wie nachstehend auf Blatt 2a bis 2f und auf Blatt 2g bis 2l abgebildet geschieht,
an den Kläger 260,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR.
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