Landgericht Düsseldorf, 2016-12-21, 12 O 14/16

12 O 14/16Tribunal cantonal21 déc. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 14/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 12 O 14/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1221.12O14.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

I.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für eine P2-Therapie mit der Angabe zu werben:

  1. „Orthokin – Effektiv bei Arthrose“,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben;

  1. Der fortschreitende Prozess der Knorpelzerstörung wird aufgehalten“,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben;

  1. „Die Entzündung der Nerven wird gestoppt“,

sofern dies geschieht wie in Anlage K8 wiedergegeben;

  1. „Orthokin vermehrt körpereigene Schutzproteine“,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben;

II.

an den Kläger 10.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen;

III.

an den Kläger 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.