Landgericht Düsseldorf, 2016-12-15, 14c O 92/16

14c O 92/16Tribunal cantonal15 déc. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 14c O 92/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 14c O 92/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1215.14C.O92.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Den Beklagten zu 1. und 2. wird es Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, untersagt,

mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den diesem Urteil beigefügten Anlagen HPR 3 sowie HPR 20 ersichtlich.

  • II. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art und Umfang, in welchem die Beklagten zu 1. und 2. die in Ziffer I. sowie den Anlagen HPR 3 und HPR 20 näher beschriebenen Luftliegen angeboten, beworben und/oder in den Verkehr gebracht haben, insbesondere unter Angabe

  • der Stückzahl der im Inland vertriebenen Luftliegen,

  • den Namen und die Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  • der mit den Luftliegen erzielten Umsätze sowie des Gewinns unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren,

  • und der Stückzahl sowie der Art der verwendeten Werbeträger in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen sowie deren Adressaten.

  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, welche ihm oder der Fatboy the original B.V. aus dem Angebot, der Bewerbung und/oder dem in Verkehr bringen der in vorstehender Ziffer I. beschriebenen und in den Anlagen HPR 3 und HPR 20 ersichtlichen Luftliegen entstanden sind oder noch entstehen werden.

  • IV. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen.

  • V. Die Anträge der Beklagten zu 1. und 2. auf Aussetzung des Rechtsstreits werden zurückgewiesen.

  • VI. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1. zu ½ und die Beklagten zu 2. und 3. zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

  • VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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