15 O 109/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-11-11, 15 O 109/15
Landgericht Düsseldorf, 2016-11-11, 15 O 109/15
15 O 109/15Tribunal cantonal11 nov. 2016
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 15 O 109/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-11
Aktenzeichen: 15 O 109/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1111.15O109.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
I.
Der auf Unterlassung gerichtete Klagehauptantrag wird abgewiesen.
II. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt,
von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens „L über die Suchmaschine H.de durchgeführte Suche angezeigt wird, den Link zu nachstehender Internetseite zu entfernen:
dies insbesondere, wenn die Veröffentlichung der Ergebnisliste den nachstehend wiedergegebenen Inhalt unter der Titelzeile „Verhängnisvolle Doktor-Spiele L, E - Dokto...“ hat:
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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