34 O 36/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-01-29, 34 O 36/15
Landgericht Düsseldorf, 2016-01-29, 34 O 36/15
34 O 36/15Tribunal cantonal29 janv. 2016
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 34 O 36/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-29
Aktenzeichen: 34 O 36/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0129.34O36.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das „Ultraschall Kavitationsgerät SK 13“ wie folgt zu werben:
-
- „Cellulite-Redzierung“,
-
- „Verbesserung des Säure / Basen Gleichgewichts“
-
- „Die stabile Ultraschall Kavitation ist ein Phänomen in der Physik, das man gezielt zur Fettreduktion nutzen kann.“
-
- „Der Druckwechsel … so werden Fettzellen über körpereigene Mechanismen und einen natürlichen Stoffwechsel abgebaut“,
-
- „… und das Fett kann problemlos über das Lymphsystem entsorgt werden“,
-
- „Das Ergebnis ist dauerhaft, da die Fettzellen … nicht mehr gebildet werden können“,
-
- „Die Behandlung mit einem Kavitationsgerät bietet eine schmerzlose und risikofreie Methode zur Fettabsaugung.“,
-
- „Schon mit kleinem Aufwand ist es möglich, Ihre Fettpolster zu entfernen, ohne eine operative oder invasive Behandlung“,
-
- „… eine Neuformung der Figur ist garantiert“,
-
- „Eine … Nachbehandlung ist bei der Fettreduktion mittels der Kavitationsmethode nicht nötig“,
-
- „Bei der Fettreduktion mittels Ultraschall können sowohl größere Flächen, als auch kleine Fetteinlagerungen entfernt werden für die eine Fettabsaugung nicht geeignet ist“,
-
- „Mit dem Kavitationsgerät erfolgt eine schmerzfreie und effektive Behandlung, auch ein sofortiger Erfolg ist garantiert“,
- „Schon nach der zweiten Behandlung ist ein Erfolg sichtbar, da sich der Umfang bereits um ca. 5 cm reduziert hat“,
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/16 und die Beklagte 13/16.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 39.000,-- €. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.500,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Streitwert: 48.000,00 Euro (je Antrag 3.000,-- €).
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