Landgericht Düsseldorf, 2016-01-19, 4b O 122/14

4b O 122/14Tribunal cantonal19 janv. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 122/14 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-19

Aktenzeichen: 4b O 122/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0119.4B.O122.14.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 13. Dezember 2013,

    1. (nur die Beklagte zu 2.) mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

wobei das Endgerät Mittel zum Ausführen der Schritte des folgenden Verfahrens umfasst:

Kommunizieren mit einer Funkbasisstation, die eine erste Kommunikationszelle versorgt; Bestimmen mindestens eines Betriebsparameters für eine zweite Kommunikationszelle; Erkennen nichteindeutiger Kennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle; Melden von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle und Melden der erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Empfangen einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle nach Empfang der Anweisung; und Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;

    1. drahtlose Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

die eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definieren, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Empfangen nichteindeutiger Kennungsinformationen und Parameterinformationen bezüglich mindestens eines Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Definieren einer Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät, wobei die Nachbarzellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält; Bestimmen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen, ob eindeutige Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle erforderlich sind, und wenn solche eindeutigen Kennungsinformationen erforderlich sind, Übertragen einer Anweisung an das mobile Endgerät; Empfangen eindeutiger Zellenkennungsinformationen bezüglich der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; und Definieren einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät, wobei die für das Handover infrage kommende Zellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält;

wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

a)

der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegen;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 13.12.2013 bis zum 26.02.2014 und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. (Beklagte zu 1) nur Ziffer I.2) bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 1) zu 20% und die Beklagte zu 2) zu 40% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 60%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 20%. Die Kosten der Streithilfe haben die Beklagte zu 1) zu 25% und die Beklagte zu 2) zu 50% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.000,00 vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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