Landgericht Düsseldorf, 2016-01-12, 6 O 460/14

6 O 460/14Tribunal cantonal12 janv. 2016

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 6 O 460/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-12

Aktenzeichen: 6 O 460/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0112.6O460.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.125,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2014 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Drittwiderbeklagten von sämtlichen weiteren Kosten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Rechtsberatung des Beklagten und dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten S H gegen S B3, Gebietsfiliale B u.a., Aktenzeichen 16 O 372/12, bereits angefallen sind oder noch anfallen werden.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Widerklage wird abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, wobei die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

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