Landgericht Düsseldorf, 2015-11-24, 14c O 218/14

14c O 218/14Tribunal cantonal24 nov. 2015

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 14c O 218/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-24

Aktenzeichen: 14c O 218/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1124.14C.O218.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt,

Verlegematten herzustellen, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die - unabhängig von der farblichen Gestaltung - eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden fotografischen Abbildungen, allerdings ohne Heizstrang, ersichtlich ist:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie in Ziffer I. wiedergegebene Verlegematten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, aufgeschlüsselt nach den unterschiedlichen Träger- und Werbemedien (z.B. E-Mail, Post, Internetpräsenz, YouTube), Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten, Verbreitungszeiten und Erscheinungsdaten, insbesondere unter Angabe

    1. wann das werbliche Angebot der Verlegematten auf der Internetpräsenz unter www.progressprofiles.com/german/ in die deutschsprachige Webseite eingebunden wurde;
    1. wie oft seit dem Einstellungszeitpunkt des werblichen Angebots der Verlegematte auf die deutschsprachige Webseite unter www.progressprofiles.com/german durchschnittlich im Monat zugegriffen wurde.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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