Landgericht Düsseldorf, 2015-11-06, 25 T 114/15

25 T 114/15Tribunal cantonal6 nov. 2015

Regest

1. Im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO ist der Notar verpflichtet dann einen Hinweis zu erteilen, wenn dem Kostenschuldner mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeit bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat. Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. 2. Erfolgt kein Hinweis darauf, dass eine notarielle Einholung einer Apostille nicht erforderlich ist, können die hierdurch anfallende Vollzugsgebühr Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 € sowie die Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben werden.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 25 T 114/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-06

Aktenzeichen: 25 T 114/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1106.25T114.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO ist der Notar verpflichtet dann einen Hinweis zu erteilen, wenn dem Kostenschuldner mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeit bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat. Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen.

  2. Erfolgt kein Hinweis darauf, dass eine notarielle Einholung einer Apostille nicht erforderlich ist, können die hierdurch anfallende Vollzugsgebühr Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 € sowie die Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben werden.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 22. Dezember 2014 der Notarin in der korrigierten Fassung vom 24. Juni 2015 abgeändert.

In der Rechnung sind 160,65 € zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung zu den Urkunden wird auf 76,76 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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