Landgericht Düsseldorf, 2015-09-29, 4a O 132/14

4a O 132/14Tribunal cantonal29 sept. 2015

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 132/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-29

Aktenzeichen: 4a O 132/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0929.4A.O132.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

untergetauchte Grundplatten, die für den Einsatz in einem System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs geeignet sind,

anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das System die folgenden Merkmale umfasst:

System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs,

wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System einen Behälter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte umfasst, die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete Öffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte mindestens einen Durchlass umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mit mehreren anderen aktiven Komponenten, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen;

wobei die mehreren aktiven Komponenten eine Erwärmungsvorrichtung und eine aktive Komponente ausgewählt aus der folgenden Gruppe umfasst: eine Pumpe, einen Füllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor, einen Drucksensor, einen Druckregler;

wobei der besagte Behälter aus einem Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber dem besagten Additiv aufweist;

wobei die untergetauchte Grundplatte derart positioniert ist, dass sich diese immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP A)

insbesondere, wenn

das Lagerungssystem dadurch gekennzeichnet ist, dass die besagten mehreren anderen aktiven Komponenten den Füllstandsanzeiger umfassen;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 2 von EP A)

und/oder wenn

das Lagerungssystem dadurch gekennzeichnet ist, dass die besagten mehreren anderen aktiven Komponenten weiterhin einen Sensor umfassen, der zum Messen einer Eigenschaft des Additivs verwendet wird;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 3 von EP A)

  1. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, nämlich Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) und I.2.b), wobei die Belegvorlage in Bezug auf I.2.b) auf gewerbliche Abnehmer beschränkt ist, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.11.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich der Umsätze, die mit Zubehör erzielt wurden;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

wobei im Rahmen der Belegvorlage geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 06.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Daneben ist das Urteilauch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Unterlassungsantrags (I.1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 920.000,00 und hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs (I.2) gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 sowie im Kostenpunkt gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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