Landgericht Düsseldorf, 2014-06-12, 4a O 27/13

4a O 27/13Tribunal cantonal12 juin 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 27/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-12

Aktenzeichen: 4a O 27/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0612.4A.O27.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen- den Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

eine Forstseilwinde, umfassend einen Rahmen an dem Anbaustellen für den Anbau der Seilwinde an den Dreipunkt-Hydraulikmechanismus des Traktors vorgesehen sind, sowie einen entsprechend starren Stützschild, der von den genannten Anbaustellen abgewandt und mit den restlichen Teilen des Rahmens starr verbunden ist, ferner umfassend mindestens einen Stützfuß, der aus einem nicht verstellbaren Teil, das mit dem Rahmen starr verbunden ist, und einem verstellbaren Teil besteht, das wahlweise in die aktive Position, in der dieses verstellbare Teil auf dem Untergrund aufliegt, oder in die inaktive Position, in der sich dieses nicht verstellbare Teil im entsprechenden Abstand vom Untergrund befindet, verstellbar ist, wobei das genannte verstellbare Teil sowohl in seiner aktiven als auch in seiner inaktiven Position vor unbeabsichtigtem Bewegen in Hinsicht auf das genannte nicht verstellbare Teil geschützt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das verstellbare Teil des jeweiligen Fußes mit dem nichtverstellbaren Teil des Fußes schwenkbar verbunden und somit wahlweise aus der aktiven in die inaktive Position oder umgekehrt schwenkbar ist; (Anspruch 1);

und wobei der jeweilige Flansch des nicht verstellbaren Teils an seinem gegen den Untergrund gewandten Ende mit einer in Richtung gegen den Untergrund offenen Einschnappöffnung und an seinem vom Untergrund abgewandten Ende mit einer in Richtung weg vom Untergrund offenen Einschnappöffnung ausgestattet ist, während das verstellbare Teil des Fußes mit mindesten einem Schnappaufsatz, vorrangig jedoch mit zwei auseinander ragenden Aufsätzen ausgestattet ist; und wobei der jeweilige Aufsatz zum Einschnappen in die jeweilige verfügbare Öffnung dank der zu diesem Zweck verfügbaren Kraft der Feder konzipiert ist, (Anspruch 3);

und wobei die Feder zwischen dem nicht verstellbaren Teil und dem verstellbaren Teil des Fußes gespannt ist. (Anspruch 4);

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Forstseilwinden auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden, seit dem 19.08.2007 im Besitz Dritter befindlichen Forstseilwinden aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Forstseilwinden eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE A erkannt hat, aufgefordert werden, die Forstseilwinden an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Forstseilwinden eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen Forstseilwinden nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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