4a O 7/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-03-25, 4a O 7/13
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 7/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: 4a O 7/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0325.4A.O7.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
-
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Rohrverbände zur Aufnahme von Kabeln in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, sofern diese die folgenden Merkmale aufweisen:
(1) Der B besteht aus mindestens drei Innenrohren zur Führung von Kabeln, die in einer Umhüllung aus Kunststoff enthalten sind;
(2) der B ist dadurch gekennzeichnet, dass ein flexibles Hüllrohr vorgesehen ist, das einen Außenumfang aufweist, der den genormter, kreisrunder Rohre entspricht, gas- und wasserdicht ausgebildet ist und mindestens eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist;
(3) der B ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass das Hüllrohr während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist;
(4) der B ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass am Austritt der Innenrohre das beiderseitige Ende des Hüllrohres zu einem kreisrunden Querschnitt formbar ist, wobei die kabelführenden Innenrohr darin lose oder aneinander liegend enthalten sind;
-
- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 2009 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten schriftlichen Verzeichnisses, unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
-
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
-
wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 2) erst ab dem 23. September 2010 besteht;
-
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 2009 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten schriftlichen Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblicher Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
-
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
-
wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 2) erst ab dem 23. September 2010 besteht;
-
- nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Oktober 2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt,
-
- dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. Juli 2006 bis zum 13. November 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
- dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. November 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird , wobei diese Verpflichtung für den Beklagten zu 2) erst ab dem 23.09.2010 besteht.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR für den Antrag zu Ziffer I. 2 und I. 3, in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für die Kostengrundentscheidung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 925.000,- EUR.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.