Landgericht Düsseldorf, 2014-03-07, 34 O 50/13

34 O 50/13Tribunal cantonal7 mars 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 34 O 50/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 34 O 50/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0307.34O50.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft durch Vorlage eines unterzeichneten, vollständigen und geordneten Verzeichnisses zu erteilen, insbesondere über den Verkaufsumfang, die resultierenden Umsätze, die Einkaufsrechnungen sowie die gewerblichen Abnehmer bezüglich von Motiv- und Farbkontaktlinsen der Klägerin mit Verpackungsgestaltungen wie aus der Anlage FN 4 ersichtlich.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Abmahnung vom 14.06.2013 in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des durch die in Ziffer 1 bezeichneten Markenverletzungen entstandenen Schadens ver

pflichtet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die unter der Bestellnummer 401987 versendeten Motivkontaktlinsen mit Verpackung zu vernichten und dies der Klägerin gegenüber nachzuweisen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die ihre Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.

Streitwert: 10.000,-- €

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