Landgericht Düsseldorf, 2014-02-19, 12 O 3/13 U.

12 O 3/13 U.Tribunal cantonal19 févr. 2014

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 3/13 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: 12 O 3/13 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0219.12O3.13U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeflyern oder sonst werblich mit der Abbildung von Verpackungen zu werben, auf denen das Anwendungsgebiet lesbar ist, ohne zugleich auch den Pflicht-Text nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG anzugeben,

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben im Flyer September/Oktober 2012:

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 genannte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- €.

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