Landgericht Düsseldorf, 2013-10-16, 12 O 348/12

12 O 348/12Tribunal cantonal16 oct. 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 348/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-16

Aktenzeichen: 12 O 348/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1016.12O348.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird zu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, berufs- oder gewerbsmäßig die Ausübung der Osteopathie anzukündigen und/oder die Osteopathie auszuüben, es sei denn der Beklagte ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz.

Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 1. b. erledigt hat.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR.

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