Landgericht Düsseldorf, 2013-09-05, 11 O 389/12

11 O 389/12Tribunal cantonal5 sept. 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 11 O 389/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: 11 O 389/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0905.11O389.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen gegen ihn titulierten Forderungen d. X, X, aus dem Rechtsstreit ArbG Düsseldorf – X – freizustellen (72.450,00 Euro Hauptsumme nebst Zinsen und Kosten).

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist bzw. entsteht, dass der Beklagte ihm nicht angeraten hat, der vorgenannten X (spätestens Ende September 2008) eine Prozessbeschäftigung zu ihren seinerzeit maßgeblichen arbeitsvertraglichen Bedingungen anzubieten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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